Der Anwalt für Strafrecht in Berlin

Als Ihr spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Berlin stehe ich Ihnen bei allen Fragen zu einem Strafverfahren zur Seite. Seit 2010 vertrete ich Mandanten im Strafrecht auf allen Ebenen mit Erfolg.

Ich vertrete Sie auch in dem von vielen Kollegen als zu anspruchsvoll empfundenen Revisionsverfahren.

Rechtsanwalt Hof Strafrecht in Berlin
Kostenlose Erstberatung

Notruf | Emergency Call

+49 176 6500 5883

Kostenlose Ersteinschätzung – besser einmal kurz anrufen als sich lange ärgern

Sie haben Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten?

Sie haben eine Ladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten?

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen?

Ihr Kind und/oder Sie selbst suchen einen Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin?

Befürchten Sie eine Wohnungsdurchsuchung?

Haben Sie eine Anklageschrift erhalten?

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten?

Sie wollen in Revision gehen?

Kostenlose Erstberatung: Erste Hilfe von Ihrem Anwalt für Strafrecht in Berlin

Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung erhalten Sie eine erste Erläuterung dazu, was das Problem in Ihrem Fall ist und was jetzt getan werden sollte.

In meinem Mandat erkläre ich Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten, wenn eine Beschuldigung wegen einer Straftat abzuwehren ist.

Ich vertrete Ihre Interessen sowohl im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch auf allen Ebenen des Gerichtsverfahrens: Bei einem Strafbefehl, in der ersten Gerichtsverhandlung, aber auch bei den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision. Das Revisionsverfahren übernehme ich auch häufig für Kolleginnen und Kollegen.

Ich berate Privatpersonen genauso wie Unternehmen.

Über Ihren Anwalt für Strafrecht in Berlin

Seit 2022 bin ich Mitglied des Vorstands der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen, der ältesten Vereinigung dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland.

Die erzielten Erfolge und positiven Rückmeldungen meiner Mandanten bestätigen meine Tätigkeit. Gerne stelle ich auch Ihnen mein Wissen und meine Erfahrung zur Verfügung. Manchmal hilft schon die kostenlose Erstberatung, um Ihnen einige Sorgen und Ängste zu nehmen.

Bereits meine juristische Ausbildung habe ich mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen und gehörte damit zu den besten 15% meines Abschlussjahrganges. Meine Anwaltstätigkeit begann ich als einer der damals jüngsten in München zugelassenen Anwälte. Dort betreute ich wirtschaftsstrafrechtliche Mandate. Daher konnte ich bereits in jungen Jahren eine umfassende berufliche Erfahrung sammeln.

Zudem darf ich seit einigen Jahren für das Kammergericht Berlin zukünftige Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte auf das Zweite Staatsexamen als Arbeitsgemeinschaftsleiter vorbereiten.

Sie haben Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten? Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin hilft!

Haben Sie Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bekommen? Als Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin helfe ich Ihnen, wenn Sie sich in einem Strafverfahren verteidigen müssen. So gelingt es dann auch oft, ein Gerichtsverfahren mit all seinen Belastungen und Risiken zu vermeiden.

Im Strafrecht gilt: „Je früher der Anwalt tätig werden kann, desto besser!“

Denn gerade am Anfang kann man in Strafrechtsfällen leider Vieles falsch machen, was später auch von einem Anwalt nur noch sehr schwer oder auch gar nicht mehr berichtigt werden kann.

Zögern Sie daher nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Viele wichtige Fragen können meistens schon durch eine – bei mir grundsätzlich kostenfreie – Erstberatung geklärt werden.

Wenn Sie schon ein Schreiben von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder gar einem Gericht erhalten haben, sollten Sie sich sofort bei mir melden.

Warum?

Erstens: Üblicherweise haben Sie keine oder nur eine geringe Ahnung von einem Strafverfahren. Die Leute, die gegen Sie arbeiten, sind dagegen Profis, die das jeden Tag und das ganze Jahr über machen. Da sollten Sie doch mit Hilfe eines Strafverteidigers für ein wenig Ausgleich sorgen, oder?

Nur ein Rechtsanwalt, der regelmäßig in Strafverfahren tätig ist, kann Sie mit Sach- und Fachkunde unterstützen. Anwälte, die Fälle im Strafrecht nur ab und zu bearbeiten, werden erfahrungsgemäß von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, aber auch den Gerichten, nicht wirklich ernst genommen.  

Zweitens: Effektive und vollständige Akteneinsicht ist ohne größere Schwierigkeiten nur über einen Strafverteidiger möglich. Und Sie wollen doch wissen, was man Ihnen vorwirft, oder nicht?

Drittens: Es ist einfacher bestimmte Probleme im Voraus zu vermeiden als zu versuchen, Sie später aus der Welt zu schaffen. Der beste Weg hierfür ist, wenn Sie frühzeitig professionelle Hilfe zu Ihren rechtlichen Problemen bekommen. 

Aus meiner Sicht sind das drei gute Gründe, um sich anwaltlich beraten zu lassen. 

Anklageschrift bekommen? Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin hilft!

Liegt eines Tages eine Anklageschrift in Ihrem Briefkasten und Sie haben noch keinen Anwalt, ist es höchste Zeit, sich Gedanken dazu zu machen, ob Sie das Strafverfahren weiterhin alleine führen wollen. Denn schon der Umstand, dass überhaupt gegen Sie Anklage erhoben wurde zeigt, dass Ihr bisheriges Verhalten keine sehr erfolgreiche Verteidigung dargestellt hat. Sie haben nämlich jetzt schon einige Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung verpasst oder sie nicht richtig genutzt (manchmal kann man aber auch einfach nicht viel machen – aber: Woher wollen Sie das wissen?).

Es ist Zeit, sich Rat bei Ihrem Anwalt für Strafrecht in Berlin zu suchen!

Der Erhebung einer Anklageschrift gehen nämlich verschiedene Prüfungen innerhalb der Staatsanwaltschaft voraus, die dann wie ein Trichter – oder besser: wie eine Reuse – nach und nach den Weg in Richtung Gerichtsverhandlung bahnen, so die Staatsanwaltschaft keine andere Form der Erledigung für ausreichend erachtet.

Was bedeutet es, wenn ich eine Anklageschrift bekommen habe?

Aus rechtlicher Sicht kann man aus der Zusendung einer Anklageschrift Folgendes ableiten:

1. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Sie eine Straftat begangen haben!

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Sie aus ihrer Sicht eine Straftat begangen haben. Sonst muss sie das Verfahren nämlich einstellen, § 170 Abs. 2 StPO. Dabei prüft die Staatsanwaltschaft sowohl die Beweislage als auch die Rechtslage.

Was wollen Sie zur Beweislage sagen? Oft wollen Sie selbst sofort eine Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben. Umso mehr, weil in dem Brief üblicherweise etwas davon steht, dass Sie innerhalb von zwei Wochen Beweiserhebungen beantragen können. Dass diese Frist verlängert werden kann, steht da oft schon einmal nicht. Geben Sie keine Erklärung ab!

Leider ist es so, dass Sie oft erst selbst durch Ihre Erklärungen das Puzzle zur Straftat vollständig machen. Oft erfolgen diese Erklärungen in dem guten Glauben, gegenüber dem Gericht einmal alles klarstellen zu wollen. Daher sollten Sie sich nie ohne Rücksprache mit einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zur Tat äußern. Fehler an dieser Stelle kann Ihnen später auch kein Anwalt mehr „reparieren“!

Was wollen Sie zur Rechtslage sagen? Manchmal liegt der „Witz“ im rechtlichen Detail. Kennen Sie sich da aus? Wenn nicht, sollten Sie es lassen.

2. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Tat aus, die aus ihrer Sicht nicht mehr geringfügig ist und nicht mehr eingestellt werden kann

Ansonsten würde sie nämlich das Verfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO oder weil eine Einstellung unter Auflagen gemäß § 153a StPO ausreichend wäre einstellen.

3. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass ein schriftliches Verfahren / Strafbefehl für Sie hier nicht ausreicht

Das Strafbefehlsverfahren stellt eine Art Gerichtsverfahren ohne Gerichtsverhandlung dar, das aber von der Staatsanwaltschaft schriftlich beantragt werden muss, § 407 Abs. 1 StPO.

In manchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft diese Verfahrensart zwar aus rechtlichen Gründen nicht beantragen, in allen anderen Fällen darf man aber davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren beantragt, wenn es möglich ist. Entscheidet sie sich stattdessen für eine Anklage, ist das daher eher ein problematisches als ein beruhigendes Zeichen.

4. Die Staatsanwaltschaft denkt, sie hat genug für Ihre Verurteilung zusammen

Schließlich muss die Staatsanwaltschaft vor eine Anklageerhebung eine Wahrscheinlichkeitsprognose vornehmen und nur anklagen, wenn sie eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlicher hält als einen Freispruch – sonst soll sie das Verfahren nämlich einstellen.

Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern aus der in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft anerkannten Definition des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO.

Strafbefehl bekommen? Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin hilft!

  • Achtung Frist – es eilt!

  • Sie haben nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit!

  • Bitte den gelben Briefumschlag unbedigt aufbewahren!

Der Strafbefehl ist ein sehr gefährlicher Brief. Warum?

  • Er sieht für Viele offenbar einem Bußgeldbescheid sehr ähnlich und wird daher oft mit diesem verwechselt. Der Strafbefehl ist aber die Vorstufe zu einer strafrechtlichen Verurteilung, mit der Möglichkeit eines Eintrags im Führungszeugnis (ab einer bestimmten Höhe der Tagessätze) etc.

  • Sobald er im Briefkasten liegt (nicht etwa erst dann, wenn Sie ihn lesen), tickt die Uhr gegen Sie! Sie haben ab dem Tag, der auf dem gelben Umschlag notiert wurde, nur zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 411 Abs. 1 StPO).

  • Werden Sie nicht innerhalb dieser zwei Wochen aktiv, gelten Sie prinzipiell als verurteilter Straftäter, obwohl Sie nie vor einem Richter standen! Es gibt nach Ablauf der zwei Wochen fast keine Möglichkeiten mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen.

Können Sie sich selbst verteidigen?

Viele denken aufgrund der Briefform, der Strafbefehl wäre so eine Art Bußgeldbescheid, um den man sich einfach selbst kümmern kann. Das ist nicht falsch, geht aber leider viel zu oft schief: Das Strafbefehlsverfahren sieht besonders viele „Fallen“ vor, die man kennen muss.

Ein für die katastrophalen Folgen der „Selbstverteidigung“ ohne Anwalt „berühmt“ bzw. berüchtigt gewordenes Beispiel ist ein Fall aus dem Jahr 2022. Der Mann, Inhaber einer Firma und als solcher sicher mit allgemeinen Rechtsvorschriften vertraut, soll betrunken mit einem E-Scooter gefahren sein und bekam per Strafbefehl eine Geldstrafe von 1.500 €. Gegen die ging er wohl alleine vor – und durfte am Ende 80.100 € bezahlen! Das zeigt einmal mehr: Strafverfahren ohne Anwalt – besser nicht.

Vorsicht bei Einspruchsformularen aus dem Internet!

Einspruch können Sie prinzipiell selbst einlegen. Aber hier lauern schon die ersten Fallen: Beachten Sie aber die Frist von zwei Wochen, bedeutet: Spätestens zwei Wochen, nach dem der Strafbefehl bei Ihnen im Briefkasten war, muss Ihr Einspruch in der richtigen Form bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, eingelegt worden sein. Wenn Sie ihn per Post versenden: Er muss dann bei dem Gericht rechtzeitig (und nachweisbar!) im Briefkasten sein. Es reicht nicht aus, dass Sie ihren Einspruch innerhalb zwei Wochen nur rechtzeitig absenden oder nur den Versand nachweisen können.

Bei Einspruchsvordrucken aus dem Internet ist höchste Vorsicht geboten: Sie erhalten oft über Zusatzformulierungen bestimmte Einschränkungen, die in Ihrem Fall aber vielleicht gerade die falschen sind.

Vorsicht: Der Strafbefehl kann sich verschlechtern!

Vorsicht ist zudem auch deswegen geboten, weil sich das Ergebnis aus dem Strafbefehl verschlechtern kann (siehe den Fall aus 2022)! 

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist eine der ganz wenigen Konstellation im Strafrecht, in denen bei einem einseitig eingelegten Rechtsbehelf das sog. „Verböserungsverbot“ nicht gilt. Das ergibt sich aus § 411 Abs. 4 StPO: „Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.“

Trotzdem sollte man den Einspruch erst einmal – aber eben richtig! – einlegen, damit die Frist gewahrt wird. Man kann ihn dann, wenn man weiß wie, recht einfach wieder zurücknehmen, hierzu sollten Sie sich aber unbedingt beraten lassen.

Nehmen Sie den Strafbefehl ernst! Beeilen Sie sich! Lassen Sie sich unbedingt beraten!

Sie möchten in Revision gehen? Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin hilft!

Sie möchten in Revision gehen, Ihr bisheriger Anwalt sagt aber, er beherrscht das nicht? Oder Sie wollen dafür eben noch einmal den Anwalt wechseln?

Ich übernehme regelmäßig die Verteidigung in Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) oder dem jeweiligen Oberlandesgericht (OLG), das in Berlin Kammergericht (KG) heißt. Hierfür werde ich auch immer wieder von Kollegen beauftragt.

Frühzeitige Beauftragung wichtig!

Auch wegen des Aufwands, den das nachstehend in aller Kürze beschriebene Revision bedeutet, gilt: Wer eine Revision gut begründen will, braucht dafür Zeit. Neben der dafür nötigen Detailarbeit müssen oft noch weitere Recherchen durchgeführt werden. Für die Revisionsbegründung  hat man dabei nach der StPO regelmäßig nur einen Monat Zeit, egal ob das Urteil fünf oder 150 oder 500 Seiten umfasst. Die Fristen ist regelmäßig auch nicht verlängerbar!

Wenn Sie daher eine Revision erwägen, bedenken Sie bitte diesen Zeitfaktor. Eine Revision, die „kurz vor Zwölf“ begründet wird, ist schon zu mehr als 50% verloren. Wenden Sie sich daher so bald wie möglich an Ihren Anwalt für Revisionen im Strafrecht!

Wie arbeiten die Revisionsgerichte?

Viele Mandanten sind der Meinung, dass in einem Revisionsverfahren noch einmal der gesamte Fall von besonders „hochwertigen“ Richtern neu verhandelt wird. Sie denken, es werden nochmal Zeugen gehört, Gegenstände in Augenschein genommen, Urkunden verlesen, kurz: eine neue Beweisaufnahme durchgeführt. Zudem denken die Mandanten, dass sie in einer Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Möglichkeit erhalten, dem höheren Gericht persönlich zu sagen, was alles falsch an dem Urteil der Vorinstanz ist.

Auf all dies kommt es in der Revision nicht an! Die Revision ist ein Verfahren zwischen Juristen.

Der Bielefelder Strafrechtsprofessor Stephan Barton hat bereits vor Jahren eine kleine Übersicht erstellt, wie der BGH arbeitet. Lesen Sie diese gerne einmal durch.

Der ehemalige Vorsitzende des 5. Strafsenats, Prof. Thomas Fischer, hat sich in einer seiner Kolumnen ebenfalls der Revision gewidmet. Auch diesen Text empfehle ich sehr.

Revision: Besonderheiten beachten!

Gegen Urteile des Landgerichts ist die Revision das einzige statthafte Rechtsmittel. Außerdem gibt es die Möglichkeit, gegen Urteile des Amtsgerichts direkt Revision, die dann Sprungrevision genannt wird, einzulegen. Sie spielt aber keine so große Rolle. 

Wer allerdings eine echte „zweite Chance“ in Form einer komplett neuen Verhandlung erwartet, liegt leider falsch: Es handelt sich um ein rein rechtliche Überprüfung dahingehend, ob das Gericht das Recht, wie es vor allem in StGB und StPO niedergelegt und insbesondere wie es nach der Rechtsprechung des jeweiligen OLG bzw. des BGH (oder in einigen Fällen gar des konkreten jeweiligen Senats) aktuell verstanden wird, beachtet hat.  In der Revision geht es also mehr um eine Art Qualitätsprüfung als darum, was nun am Tattag wirklich vorgefallen ist, wobei dies durchaus eine Rolle spielen kann. 

Für eine Qualitätsprüfung müssen zuerst einmal dem Ausgangsgericht Fehler nachgewiesen werden. Das allein reicht aber nicht: Des Weiteren muss das Revisionsgericht davon überzeugt werden, dass es auf die entdeckten Fehler für das Ergebnis des Urteils auch ankam. Das ist alles andere als einfach, denn fairerweise muss man sagen, dass den wenigsten Richtern grobe Fehler unterlaufen, die schnell und einfach nachzuweisen sind. In der Regel müssen die Fehler erst in mühevoller Kleinarbeit aufgedeckt und mit der jeweils aktuellen Revisionsrechtsprechung abgeglichen werden.

Sonstiges über Ihren Anwalt für Strafrecht in Berlin

Mitgliedschaften

Es ist mir wichtig, mit anderen Anwälten, genauso aber mit Staatsanwälten und Richtern auch außerhalb des Gerichtssaals im fachlichen Austausch zu stehen. Außerdem lege ich darauf Wert, mich regelmäßig weiterzubilden, um für meine Mandanten auf dem neuesten Stand zu sein. Deshalb bin ich Mitglied in verschiedenen Fachgesellschaften:

  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.
  • AG Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins
  • Juristische Gesellschaft zu Berlin e.V
  • Deutscher Juristentag e.V.
  • Berliner Anwaltsverein e.V.

Ich bearbeite strafrechtliche Probleme für Fachzeitschriften und veröffentliche besondere erstrittene Entscheidungen.

Ich unterstütze außerdem die

Anwaltliche Vorbilder (alphabetisch):

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Clemens Hof: Ihr erfahrener Anwalt im Strafrecht – in Berlin und bundesweit tätig.

Anwalt für Strafrecht in Berlin: Mandanten aus allen Bezirken Berlins und bundesweite Vertretung

In Berlin gibt es ein zentrales Gericht für Strafsachen: Das Kriminalgericht Moabit. Dort sind sowohl das Amtsgericht Tiergarten als auch die Strafkammern des Landgerichts Berlin angesiedelt. Auch die Amts- und Staatsanwaltschaft Berlin haben dort ihren Sitz.

Meine Kanzlei ist verkehrsgünstig zwischen Wittenbergplatz (KaDeWe) und Nollendorfplatz gelegen. Egal, ob Sie aus Berlin kommen, oder aus anderen Gegenden der Bundesrepublik – ich stehe Ihnen mit meinem Rat zur Seite.

Clemens Hof ist Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin seit 2010.